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Artikel

2 Aug 2016

Autor:
Dr. Thomas Voland, Freshfields Bruckhaus Deringer

Juristische Meinung zur CSR-Richtlinie: Menschenrechte im Schaufenster

...Der Referentenentwurf führt zu einer Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung innerhalb der handelsrechtlichen Pflichtpublizität. Wenngleich diese Entwicklung grundsätzlich zu begrüßen ist, ist der Referentenentwurf in mehrfacher Hinsicht überarbeitungsbedürftig. So weist der Katalog an berichtspflichtigen nichtfinanziellen Aspekten Unschärfen auf, die zu Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten führen können.

Es ist zum Beispiel nicht erkennbar, welche Menschenrechte relevant sein können und in welchem Verhältnis die CSR-Berichtspflichten über Umweltbelange zu den Informationspflichten stehen, die sich aus dem nationalen und europäischen Umweltrecht ergeben. Da die im Referentenentwurf vorgesehenen Straf- und Bußgeldvorschriften an die unzureichende Erfüllung der nichtfinanziellen Berichtspflichten anknüpfen, schlägt diese Unbestimmtheit auf die Sanktionsvorschriften durch. Letzteres ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot für Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände bedenklich, zumal der Referentenentwurf drakonische Straf- und Bußgeldandrohungen vorsieht.

Derzeit ist der unmittelbare Adressatenkreis sowohl durch das Erfordernis der Kapitalmarktorientierung als auch durch die weiteren Qualifikationskriterien (Anzahl der Mitarbeiter, Umsatz, et cetera) auf einige hundert Unternehmen begrenzt. Sollte der Gesetzgeber die Kriterien weiter fassen (zum Beispiel durch Streichung der Kapitalmarktorientierung), würde dies den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich ausweiten und dadurch zu signifikanten Mehrbelastungen führen...