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Unternehmensantwort

15 Jul 2024

Antwort von UEFA

Die „Tournament Requirements“ geben den grundsätzlichen Rahmen für eine Bewerbung um einen Platz als Host City vor. Sie regeln, wie die jeweilige Stadt den Anforderungen der UEFA/des DFB für eine Ausrichtung von Spielen gerecht wird. Unter anderem wird auch auf das sog. Ambush Marketing eingegangen. Unter Ambush Marketing versteht man eine bestimmte Art von unautorisiertem Marketing, bei dem der sogenannte Ambusher die mediale Aufmerksamkeit eines Großereignisses für seine eigenen Zwecke ausnutzt, ohne selbst Sponsor der Veranstaltung zu sein. Es kann sich um kommerzielle Promotions-, Marketing-, und Verteilungsaktionen innerhalb der offiziellen Veranstaltungsstätten handeln. Hierzu zählenz. B. das Verteilen von Flugblättern, Produkten oder Produktproben, Straßenverkäufe oder Wirtschaftswerbung. Der Zweck der sogenannten „Clean Zones“ besteht darin, solche unerlaubten Gewerbeaktivitäten einzuschränken – ihr Zweck ist nicht mit politischer oder religiöser Betätigung verbunden.

Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 des Grundgesetzes (“GG“) geregelt. Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, Art. 8 Abs. 2 GG. Unter einer Versammlung versteht man die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Eine Versammlung unter freiem Himmel kann durch die Vorschriften des Bundesversammlungsgesetzes (“VersG“) eingeschränkt werden. Das VersG genießt spezialgesetzlichen Vorrang vor dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht. Die Länder sind zudem befugt, ein eigenes Versammlungsgesetz zu erlassen – von dieser Möglichkeit haben Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht. In den übrigen Bundesländern gilt bis zum Erlass eines Landesgesetzes das VersG fort. Bei der Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die besondere grundrechtliche Bedeutung zu beachten.

Die „Tournament Requirements“ beschränken nicht die allgemeine grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit. Demonstrationen, die dem Ambush Marketing unterfallen, sind im Rahmen der Prüfung der konkreten behördlichen Maßnahme besonders zu berücksichtigen. Wie oben erwähnt, zielt das Konzept der „clean zones“ gemäß den Tournament Requirements auf Ambush Marketing ab, wenn der Ambusher eine kommerzielle Verbindung mit einer Sportveranstaltung anstrebt, ohne selbst Sponsor zu sein. Meist handelt es sich bei dem offiziellen Sponsor und dem Ambusher um direkte Konkurrenten. So möchte der Ambusher die Aufmerksamkeit der Zuschauer gewinnen und von dem offiziellen Sponsor ablenken. Eine solche Verhaltensweise soll im Rahmen der UEFA EURO 2024 im vorgegeben gesetzlichen Rahmen weitgehend unterbunden werden. Schließlich ist bezüglich der allgemeinen Versammlungsfreiheit zu beachten, dass bei Großveranstaltungen wie der UEFA EURO 2024 der Aspekt der Sicherheit der anderen Teilnehmer im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit eine herausragende Rolle spielt. Dennoch ist bei jeder Demonstration stets eine Einzelfallabwägung zwischen Sicherheitsinteressen und dem Demonstrationsrecht vorzunehmen. Eine pauschale Bewertung ist nicht zulässig.

Die Versammlungsfreiheit dient der Verwirklichung derMeinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit ist ebenso wie die Pressefreiheit ein Kommunikationsgrundrecht. Diese Rechte werden in der UEFA EURO 2024 Menschenrechtserklärung als demokratische Grundrechte besonders hervorgehoben. Die unterschiedlichen Meinungen sollen gehört, geachtet und gewahrt werden. Dies dient der Förderung einer offenen, inklusiven und respektvollen Gemeinschaft. Hierfür schafft die UEFA EURO 2024 Menschenrechtserklärung den notwendigen Rahmen (siehe UEFA EURO 2024 Menschenrechtserklärung, S. 14 f.).

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