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Artikel

15 Nov 2021

Autor:
International Federation for Human Rights (FIDH)

Deutschland: Forderung nach einer Verbesserung des Gesetzes über die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette

In vielen entscheidenden Punkten konnte der Gesetzentwurf dem massiven Druck der Wirtschaftsverbände und gewisser politischer Vertreter nicht standhalten. Durch die Abschwächung während der Beratungen verliert er an Wirksamkeit und bleibt in wichtigen Punkten hinter den UN-Leitlinien zurück:

Das Lieferkettengesetz gilt ab 1. Januar 2023 nur für Unternehmen über 3.000, ab 2024 dann für Unternehmen über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Die Sorgfaltspflichten gelten nur für unmittelbare, nicht aber für mittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer müssen Unternehmen eine Risikoanalyse nur anlassbezogen bei „substantiierter Kenntnis“ von Menschenrechtsverletzungen durchführen. Bekanntlich entstehen aber die meisten Menschenrechtsverletzungen am Beginn der Lieferketten.

Ohne neue Rechtsmittel zu schaffen, führt das Gesetz die Möglichkeit für Opfer von Menschenrechtsverletzungen ein, ihre bereits bestehenden, jedoch begrenzten Rechtsmittel vor deutschen Gerichten über Gewerkschaften und NRO geltend zu machen. Die Opfer können auch verlangen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) tätig wird. Machen Betroffene wegen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten eines Unternehmens ihre Rechte beim BAFA geltend, muss das BAFA tätig werden, dem Vorwurf nachgehen und gegebenenfalls Bußgelder verhängen, die sich am Gesamtumsatz des Unternehmens und an der Schwere des Verstoßes orientieren. Bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sieht das Sorgfaltspflichtengesetz einen vorübergehenden Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe mit einer Geldstrafe von mindestens 175.000 Euro vor. Es ist jedoch fraglich, ob vom BAFA als oberster Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erwartet werden kann, dass es adäquate Maßnahmen ergreift und mit den notwendigen Garantien der Unabhängigkeit handelt.

Leider regelt das Gesetz auch nicht die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen, die durch die Nichteinhaltung ihrer Sorgfaltspflichten Schaden verursachen oder dazu beitragen, oder die mit Menschenrechtsverletzungen in ihrer Wertschöpfungskette in Verbindung gebracht werden. Das bedeutet, dass die Anliegen der dritten Säule der UN-Leitprinzipien wie die Möglichkeit des Rechtsschutzes unter Beteiligung der Betroffenen, ein wirksamer Rechtsbehelf und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden im deutschen Recht nicht gewährleistet sind und damit die notwendige abschreckende und vorbeugende Wirkung auf Unternehmen verfehlt wird...

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