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Opinión

17 Nov 2020

Autor:
Maren Leifker, Brot für die Welt

Lieferkettengesetz - Let’s talk about Haftung

Canva

Der Koalitionsstreit über das Lieferkettengesetz ist momentan ziemlich festgefahren. Das liegt daran, dass in der zentralen Frage, ob Unternehmen für vermeidbare Menschenrechtsverletzungen, an denen sie beteiligt waren, auch zivilrechtlich haften sollten, keine Einigung in Sicht ist. Dabei sprechen sich zunehmend auch Unternehmen für eine Haftung aus und aus der Rechtswissenschaft gibt es gute Vorschläge, wie sie geregelt werden kann.

Unternehmen für Haftung

In einem Statement vom Oktober 2020 erklärte der europäische Markenverband (AIM), der 2.500 Unternehmen der Konsumgüterbranche vertritt, unter ihnen auch viele deutsche Firmen wie Beiersdorf, Dr. Oetker und Puma: Unternehmen sollten dafür haftbar gemacht werden können, dass sie keine ausreichenden Sorgfaltsverfahren eingerichtet und unterhalten haben. Die Voraussetzungen der Haftung sollten gesetzlich definiert werden. Auch im Kompendium zu verschiedenen Perspektiven auf eine EU-weite Verankerung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten, das vom Business & Human Rights Resource Centre anlässlich der deutschen EU-Ratspräsidentschaft veröffentlicht wurde, bestätigen H&M, Ericsson und VAUDE, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden haften sollten. Théo Jaekel, Experte für Unternehmensverantwortung bei Ericsson, erläuterte bei einer Anhörung vom Menschenrechtsausschuss des EU-Parlaments die zwei wesentlichen Funktionen einer Haftungsregelung: „Am wichtigsten ist, dass Haftungsbestimmungen sowohl eine wirksame Abschreckung für Unternehmen als auch angemessene Abhilfe für betroffene Interessengruppen schaffen.“

Warum Haftung wichtig ist

Damit es wirksam ist, muss das Lieferkettengesetz dazu beitragen, dass Unternehmen Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit durch dem jeweiligen Kontext angemessene Sorgfaltsmaßnahmen verhindern und dass Betroffene im Fall von Schäden – anders als bisher – Zugang zu effektivem Rechtsschutz haben. Beide Funktionen können nur durch eine explizite Haftungsregelung erreicht werden.

Eva-Maria Kieninger, Professorin für Internationales Privatrecht an der Universität Würzburg, schrieb dazu im FAZ-Einspruch: „Schadenersatzansprüche, die auch vor deutschen Gerichten durchgesetzt werden können, sind (…) der Kern eines Lieferkettengesetzes. Dass den Opfern von schuldhaften Pflichtverletzungen ein finanzieller Ausgleich für den tatsächlich erlittenen Schaden zusteht, ist im nationalen Kontext eine bare Selbstverständlichkeit.“

Aufgrund der im Zuge der Globalisierung entstandenen Rechtslücken können Menschen, die in globalen Lieferketten arbeiten und dabei z.B. in ihrer Gesundheit geschädigt werden, ihre Ansprüche auf Entschädigung aber in aller Regel nicht rechtlich durchsetzen.

Die 2011 einstimmig vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedeten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sehen deshalb vor, dass die Staaten Anstrengungen unternehmen müssen, den Zugang von Betroffenen zu gerichtlicher und außergerichtlicher Abhilfe zu verbessern. In einem Briefing vom Oktober 2020 bestätigen die Expert*innen der Organisation Shift und der Harvard-Professor John Ruggie, die die Leitprinzipien maßgeblich erarbeitet haben, dass die Frage der zivilrechtlichen Haftung dabei als notwendige Voraussetzung für effektiven Rechtsschutz mitbedacht wurde und verweisen auf den Kommentar zu Leitprinzip 17, in dem es heißt: „Die Ausübung von Sorgfaltspflicht auf dem Gebiet der Menschenrechte sollte Wirtschaftsunternehmen dabei helfen, dem Risiko gegen sie vorgebrachter Rechtsansprüche zu begegnen, indem sie nachweisen, dass sie alle angemes­senen Maßnahmen ergriffen haben, um ihre eigene Beteiligung an mutmaß­lichen Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden.“ Dadurch wird auch die neben dem Zugang zu Abhilfe zweite wesentliche Funktion einer Haftungsregelung deutlich: Unternehmen sollen sich umfassend und angemessen bemühen, Schäden durch sorgfältiges Handeln zu vermeiden. Solche Sorgfaltsmaßnahmen können dann im Fall von Klagen zur Verteidigung angeführt werden.

Diese verhaltenssteuernde Funktion einer Haftungsregelung verdeutlichte auch Juraprofessor Markus Krajewski in seinem Gastbeitrag in der Mittelbayrischen Zeitung, in dem er prognostiziert, dass ein Gesetz ohne Haftungsgrundlage von den meisten Unternehmen nicht ernst genommen würde.

Die beiden Funktionen der Verhaltensteuerung zur Vermeidung von Schäden an Mensch und Umwelt zum einen und der Abhilfe für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen zum anderen können auch nicht einfach durch behördliche Kontrollen ersetzt werden, die als zweites Durchsetzungsinstrument des Lieferkettengesetzes vorgesehen sind. Der Zweck dieses Instruments ist die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten und nicht die Wiedergutmachung von bereits eingetretenen Schäden. Aufgrund der Erfahrungen etwa mit dem Wirecard- oder Cum-Ex-Skandal stellt sich schon die Frage, ob behördliche Prüfungen in Deutschland effektiv genug sind, um verhaltenssteuernd zu wirken und Unternehmen dazu anzuhalten, Vorgaben nicht nur auf dem Papier zu befolgen, sondern sich auch konkret um die Verhinderung oder Milderung von Menschenrechtsverletzungen zu bemühen – die Funktion der Abhilfe für Betroffene kann in jedem Fall nur über die Ermöglichung von Schadenersatzklagen erreicht werden.

Haftung – aber wie?

Wegen der Fundamentalopposition des Bundeswirtschaftsministeriums und der Wirtschaftsverbände gegen jegliche Form der zivilrechtlichen Haftung in einem Lieferkettengesetz ist man in Deutschland bedauerlicherweise noch gar nicht dazu gekommen, die Vorschläge zur Haftung ernsthaft und sachlich zu diskutieren.

Wenn sich Unternehmen und Verbände auf diese Diskussion einlassen würden, müssten sie feststellen, dass die vorgeschlagene Haftungsregelung in den bekannt gewordenen Eckpunkten die Haftungsrisiken für Unternehmen auf ein sehr überschaubares Maß begrenzt. Eine Haftung kommt nur bei Schäden an bereits in § 823 BGB geschützten Rechtsgütern wie Leben, Körper, Gesundheit Freiheit und Eigentum, die vorhersehbar und vermeidbar waren, in Betracht. Zudem muss die Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten kausal für den Schaden gewesen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltspflichten entsprechend dem Ansatz der UN-Leitprinzipien von Unternehmen keinen konkreten Erfolg verlangen, sondern nur, dass sie dem jeweiligen Kontext angemessene Schritte zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen unternehmen. Alle diese Voraussetzungen müssen nach dem Eckpunkte-Vorschlag von den geschädigten Personen bewiesen werden. Schließlich ist zum Schutz der Unternehmen auch noch vorgesehen, dass die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, wenn sie staatlich anerkannten Branchen- oder Schutzstandards beitreten und diese implementieren (Safe Harbor). Auch die Wirtschaftskanzlei Freshfields kommt in ihrer Bewertung der Eckpunkte daher zum Schluss, dass die Haftungsrisiken für Unternehmen in vielfacher Hinsicht begrenzt sind und sich Unternehmen, selbst wenn Schäden auftreten, damit entlasten können, dass sie sich in angemessener Weise um die Identifizierung und Vermeidung der Risiken bemüht haben.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Unternehmen nur mit einer zivilrechtlichen Haftung rechnen müssen, wenn sie von schwerwiegenden Menschenrechtsrisiken (z.B. für das Leben oder die Gesundheit von Arbeiter*innen) wussten oder diese durch eine Analyse ihrer Risiken hätten erkennen können und nichts gegen den Eintritt der Verletzungen unternommen haben, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätten, diese zu vermeiden. In solchen Fällen sollten eine Haftung und damit korrespondierend die Entschädigung der Betroffenen aber auch selbstverständlich sein.

Zu dem Ergebnis, das ein Lieferkettengesetz ohne Haftungsnorm nicht geeignet ist, Rechtsverletzungen wirksam zu verhindern, kamen auch zahlreiche Expert*innen aus der Rechtswissenschaft bei der Fachtagung „Lieferkettengesetz – Made in Germany“ im September 2020.

Dabei wurden auch konkrete Vorschläge der Rechtswissenschaft zur Ausgestaltung des Haftungstatbestands diskutiert, etwa zur Eingrenzung der haftungsauslösenden Menschenrechtsverletzung. Dabei ging es auch um die Verteilung der Beweislast. Nach Meinung der Expert*innen aus der Rechtswissenschaft muss im Lieferkettengesetz zugunsten der geschädigten Personen zumindest eine Beweiserleichterung vorgesehen werden, da insbesondere der Nachweis der Verletzung von Sorgfaltspflichten (als unternehmensinterner Vorgang) sonst quasi unmöglich ist. Schließlich machten die Teilnehmer*innen deutlich, dass es wichtig ist, durch die sogenannte „große Eingriffslösung“ sicherzustellen, dass das deutsche Lieferkettengesetz auf die fraglichen Fälle auch Anwendung findet, und nicht wie bisher das Recht des Landes, in dem die Verletzung stattfand. Während der Fachtagung wurde auch immer wieder das französische Sorgfaltspflichten-Gesetz herangezogen, dass eine Regelung zur zivilrechtlichen Haftung enthält und bei dem es nach Vernehmen der französischen NGO Sherpa im Gesetzgebungsprozess außer Frage stand, dass die Verletzung von Sorgfaltspflichten auch zur Haftung führen muss.

In Deutschland sind solche Selbstverständlichkeiten aufgrund des massiven Widerstand von Wirtschaftsverbänden leider nicht ganz so selbstverständlich, dabei wäre es dringend geboten ernsthaft zu debattieren, wie die Haftungsregelung in einem wirkungsvollen Lieferkettengesetz auszugestalten ist.

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