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Réponse de l'entreprise

5 avr 2023

Antwort von DWS

Auf Basis der uns vorliegenden Informationen können wir die Zahlen von Finanzwende nicht vollständig nachvollziehen.

Bitte beachten Sie, dass nicht alle DWS-Fonds, die gemäß Artikel 8 SFDR berichten, von der DWS als ESG-Fonds vermarktet oder im Jahresbericht als ESG-Fondsvermögen ausgewiesen werden.

Die SFDR ist eine Offenlegungsverordnung, kein Nachhaltigkeitslabel.

Die DWS misst dem Klimaschutz und dem Ausstieg aus fossilen Energieträgern eine hohe Bedeutung bei. Forderungen an Unternehmen wie „entweder sofortiger Ausstieg oder umgehende Desinvestition“ halten wir jedoch aus mehreren Gründen nicht für zielführend. Die DWS hat sich daher mit Blick auf Ausschlusskriterien in einigen Bereichen bewusst gegen Null-Prozent-Grenzen entschieden.

Als Treuhänder der Gelder unserer Kunden haben wir die möglichen langfristigen und ganzheitlichen Auswirkungen eines umgehenden Ausstiegs auf Wirtschaft und Gesellschaft im Blick. Wir sind davon überzeugt, dass die Energiewende nicht ohne massive Investitionen der Versorger in die Erzeugung erneuerbarer Energien gelingen wird. Beispiel Kohle: Als verantwortungsbewusster Investor halten wir es für wichtig, die Unternehmen bei ihrem Ausstieg aus dem Kohlegeschäft zu begleiten. Ultimative Forderungen nach einem sofortigen Ende der Aktivitäten könnten zu einem Verkauf des Geschäfts an nicht börsennotierte Unternehmen führen. Folge: Diese Aktivitäten würden jeglicher öffentlichen Kontrolle und Einflussnahme – etwa durch Investoren, aber auch durch NGOs – entzogen. Wir können bei Unternehmen aber nur Verbesserungen bewirken, wenn wir investiert sind – im Dialog mit dem Management oder über unser Abstimmungsverhalten. Nicht zuletzt verfügen Unternehmen häufig über unterschiedliche Geschäftsaktivitäten. In vielen Fällen bauen Firmen nicht nur Kohle ab, sondern auch Rohstoffe wie Kupfer, die zum Beispiel für die Elektromobilität unverzichtbar sind. Diese Unternehmen durch sofortige Desinvestition vom Kapitalmarkt abzuschneiden, wäre daher kontraproduktiv und würde nicht zuletzt auch den Erfolg der Energiewende in Frage stellen.

Für aktiv gemanagte Fonds, die der EU-Regulierung unterliegen, bietet die DWS zwei verschiedene Arten von Artikel-8-Produkten nach SFDR an, die unterschiedliche Filter anwenden: „DWS Basic Exclusions“ und „DWS ESG Investment Standard“. Der „DWS Basic Exclusions“-Filter stellt den grundlegenden Ansatz der DWS dar, bestimmte Ausschlüsse in Bezug auf Emittenten mit sehr hohen Klimarisiken, Emittenten mit der schlechtesten Bewertung zu internationalen Normen oder Emittenten mit hohen Erträgen aus kontroversen Sektoren in die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds aufzunehmen. Sie schließen beispielsweise Unternehmen aus, die mehr als 25 Prozent ihrer Umsätze mit Kohle oder mehr als 5 ihrer Umsätze mit dem Abbau von Ölsanden erwirtschaften. Der "DWS ESG Investment Standard"-Filter hat strengere Kriterien: dort liegt beispielsweise die Schwelle für Umsätze mit Kohle bei 15 Prozent. Wir arbeiten aktuell an einer Kohle-Policy, die wir demnächst vorstellen werden.

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