Gutachten zur Geschäftsherrenhaftung für kontrollierte Unternehmen
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III. SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. Alle untersuchten europäischen Rechtsordnungen kennen eine spezifische ausservertragliche Haftungsregelung, nach welcher der Geschäftsherr für Fehlverhalten seiner Gehilfen bzw. Hilfspersonen einstehen muss.
2. In der Mehrheit der untersuchten Rechtsordnungen steht dem Geschäftsherrn kein Sorgfaltsbeweis zur Entlastung offen. Ausnahmen sind das deutsche und das spanische Recht.
3. Bei der Geschäftsherrenhaftung ist die Verteilung der Beweislast in den meisten europäischen Rechtsordnungen aus der Sicht des Geschäftsherrn strenger geregelt als nach Art. 55a des indirekten Gegenentwurfs, da dem Geschäftsherrn kein Entlastungsbeweis offensteht...
4. ...In einer Vielzahl von Rechtsordnungen wie z.B. in Frankreich, England, den Niederlanden, Kanada sowie in Deutschland wird eine ausservertragliche Haftung von kontrollierenden Unternehmen... auf der Grundlage der allgemeinen Fahrlässigkeitshaftung mindestens unter gewissen Umständen bejaht. Dies ergibt sich teilweise aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift (in Frankreich), teilweise aus der Rechtsprechung (in Deutschland, England und Kanada), teilweise... aus der Lehre (in den Niederlanden und Österreich).
5. Der Begriff der Kontrolle wird beispielsweise in Frankreich weiter gefasst als die Regelung im indirekten Gegenentwurf, da sie auch etablierte Geschäftspartner erfasst...