Kommentar zur Schweizer Konzernverantwortungsinitiative klärt rechtliche Fragestellungen zu Haftung & KMU
"Konzernverantwortung – eine nüchterne Würdigung", 18. November 2020
In der öffentlichen Auseinandersetzung sind rechtliche Fragestellungen rund um die Konzernverantwortungsinitiative zum Teil unrichtig und unvollständig gewürdigt worden... Erhebliche Verwirrung besteht erstens in Bezug auf die Frage, wieweit KMU von der neuen Verfassungsbestimmung erfasst würden. Die Vorsteherin des EJPD hielt in einem Zeitungsbericht fest: «Im Initiativtext steht nichts von Konzernen, er betrifft grundsätzlich alle Unternehmen.» ...
Der offensichtliche Grund für diese (auch im Gegenvorschlag verwendete) Wortwahl liegt darin, dass ein Konzern im rechtlichen Sinne eine Gruppe von Unternehmen bezeichnet und als solche über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Aus der verwendeten Begrifflichkeit lassen sich keine Folgerungen für die Anwendung auf KMU ziehen...
Zweitens bestehen Unklarheiten, was die Konzernhaftung anbelangt: In seiner Botschaft hält der Bundesrat korrekt fest, die Konzernhaftung, wie sie die Initiative vorschlage, lehne sich an die bestehende Geschäftsherrenhaftung im Obligationenrecht an. Der vom Nationalrat entwickelte frühere Gegenvorschlag übernahm diesen Ansatz. Das Bundesamt für Justiz kam 2018 zum Schluss, diese Haftungsbestimmung sei lediglich eine Konkretisierung der geltenden Regelung. Die Charakterisierung der Haftung als «einzigartig» und für die Schweizer Rechtsordnung «untypisch» entbehrt damit der juristischen Grundlage.
Der Boden ernsthafter rechtlicher Analyse wird mit der Feststellung verlassen, die Initiative enthalte eine Beweislastumkehr. Der Schaden, die Kausalität, die Widerrechtlichkeit und das Kontrollverhältnis müssen auch unter der Initiative vom Kläger bewiesen werden. Dass sich das beklagte Unternehmen durch Nachweis angemessener Sorgfalt von seiner Haftung befreien kann, entspricht einer Befreiungsmöglichkeit und nicht einer Beweislastumkehr...
Die Bundesverfassung verpflichtet Regierung und Verwaltung, ihre Stellungnahmen im Vorfeld von Volksabstimmungen inhaltlich richtig und sachlich vorzubringen und dadurch den Stimmberechtigten eine unverzerrte Willensbildung zu ermöglichen. Verschiedene Stellungnahmen vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen.