Die neuen Regeln sollen als indirekter Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative dienen... Gegenüber der Version des Nationalrates nahm sie allerdings einige Änderungen vor.
Der Gegenvorschlag sieht vor, dass Unternehmen belangt werden können, wenn Tochtergesellschaften im Ausland Bestimmungen zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt verletzen - es sei denn, sie können bestimmte Nachweise erbringen.
Entweder müssen die Unternehmen nachweisen, dass sie die gebotenen Sorgfaltsmassnahmen getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhindern. Oder sie müssen nachweisen, dass sie nicht auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens Einfluss nehmen konnten...
Die wichtigste Differenz zur Version des Nationalrates hat die Ständeratskommission mit der Einführung einer Subsidiaritätsregelung geschaffen: Die Kläger sollen soweit zumutbar im Ausland gegen die Tochtergesellschaft vorgehen, welche die Menschenrechts- oder Umweltrechtsverletzung begangen hat...
Die Muttergesellschaft soll in der Schweiz belangt werden können, wenn der Kläger glaubhaft macht, dass eine Klage gegen die Tochtergesellschaft im Ausland im Vergleich zu einem Vorgehen in der Schweiz erheblich erschwert ist. Das würde insbesondere dann zutreffen, wenn nicht zu erwarten ist, dass ein ausländisches Gericht innert angemessener Frist eine Entscheidung fällt...
Die Initianten - über hundert Organisationen - bedauerten nach den Entscheiden im Nationalrat insbesondere, dass die Regelung für weniger Unternehmen gelten soll und dass die Haftung eingeschränkt wurde. Sie stellten aber in Aussicht, die Volksinitiative zurückzuziehen, wenn das Parlament den Gegenvorschlag in der Nationalratsversion annehmen würde.