Lieferkettengesetz wird erneut verschoben: Kommentar der Initiative Lieferkettengesetz
"'Täterschutz statt Opferschutz' – Kommentar zur Verschiebung des Lieferkettengesetzes", 18 May 2021
Die für Donnerstag angesetzte Verabschiedung des Lieferkettengesetzes ist kurzfristig von der Tagesordnung des Bundestags genommen worden. Johannes Heeg, Sprecher des zivilgesellschaftlichen Bündnisses “Initiative Lieferkettengesetz”, kommentiert:
“Bei Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen betreiben Teile der Unionsfraktion Täterschutz statt Opferschutz. Mit einem wirksamen Lieferkettengesetz könnten sich die Unionsparteien glaubwürdig für den Schutz von Menschenrechten und Umwelt positionieren. Doch stattdessen blockieren sie das Gesetz, das zugunsten der Wirtschaft bereits stark entkernt wurde.
Diese Blockadehaltung lässt nur einen Schluss zu: Wirtschaftsnahe Unionsabgeordnete wollen offenbar nicht, dass Unternehmen Menschenrechts- und Umweltschutz in ihren Lieferketten umsetzen müssen. Die SPD muss jetzt standhaft bleiben: Wenn das Lieferkettengesetz wirken soll, darf es nicht weiter abgeschwächt, sondern muss nachgeschärft und zügig verabschiedet werden.“
Hintergrund:
Das “Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten” sollte am kommenden Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden, wurde aber kurzfristig von der Tagesordnung gestrichen. Der zuständige Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte gestern in einer öffentlichen Sitzung Expert*innen zu dem Thema angehört. Sieben der elf eingeladenen Sachverständigen hatten sich dort für ein starkes Lieferkettengesetz ausgesprochen.
Der zur Diskussion stehende Gesetzentwurf war zuvor insbesondere auf Druck der CDU bereits an zahlreichen Stellen abgeschwächt worden. Anders als ursprünglich von Bundesarbeitsminister Heil (SPD) und Bundesentwicklungsminister Müller (CSU) vorgesehen, gilt das Gesetz für weniger Unternehmen, schränkt die Sorgfaltspflichten von Unternehmen stark ein und begründet keinen zivilrechtlichen Haftungstatbestand mehr. Das bedeutet, dass Betroffene von Menschenrechtsverletzungen auf Basis dieses Gesetzes keinen Schadensersatz von Unternehmen einklagen können.