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报告

2020年9月14日

作者:
Initiative Lieferkettengesetz

Analyse der Initiative Lieferkettengesetz widerlegt "irreführende Behauptungen zur Haftung"

Tingey Injury Law Firm on Unsplash

"Verhältnismäßig und zumutbar: Haftung nach dem Lieferkettengesetz", September 2020

Besonders umstritten ist die Frage, ob Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen im Ausland zivilrechtlich haften sollten. Für die [...] Initiative Lieferkettengesetz [...] ist klar, dass das Gesetz die zivilrechtliche Haftbarkeit von Unternehmen vorsehen muss. Sonst wäre es wirkungslos...

In den letzten Wochen behaupteten Vertreter*innen von Wirtschaftsverbänden in den Medien immer wieder, dass das Lieferkettengesetz zu einer Klagewelle führen werde, die Haftungsrisiken unüberschaubar seien und dass Unternehmen damit angeblich für das Verhalten von Dritten haften müssten...

In diesem Briefing unterziehen wir einige der Behauptungen einem Faktencheck und stellen sie richtig (Teil 1). Durch kurze Praxisbeispiele veranschaulichen wir, in welchen Fällen eine Haftung nach dem Lieferkettengesetz in Betracht käme, in welchen aber auch nicht (Teil 2). Dadurch zeigen wir:

  • Es geht nicht darum, Unternehmen für Fehlverhalten von Dritten verantwortlich zu machen. Eine Haftung müssen Unternehmen nur befürchten, wenn sie ihre eigenen Sorgfaltspflichten verletzt haben und dadurch kausal ein Schaden entstanden ist, der vorhersehbar und vermeidbar war...
  • Es droht keine Klagewelle. Im Gegenteil: Das Lieferkettengesetz würde in erster Linie präventiv wirken und Unternehmen dazu veranlassen, effektive Risikomanagementsysteme aufzubauen, mit denen Schäden an Mensch und Umwelt vermieden werden können.
  • Eine Haftung kommt nur bei schwerwiegenden und selten auftretenden Einzelfällen in Betracht, bei denen gravierend gegen Pflichten verstoßen wurde. Ohne dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wird kein/e Rechtsanwält*in von Betroffenen das bei transnationalen Klagen enorme Prozess- und Kostenrisiko auf sich nehmen. Auch die Erfahrung mit dem französischen Gesetz zeigt, dass Nichtregierungsorganisationen nur in schwerwiegenden Einzelfällen eine Klage anstrengen...

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